HOFFNUNGS
TRÄGER
STIFTUNG
SATZUNG.

Der Zweck der Hoffnungsträger Stiftung und seine Verwirklichung, der Wille des Stifters, die Vermögensausstattung, die Organisation der Stiftung (Vorstand) und vieles mehr: All das findest du in unserer Satzung. Solltest du Fragen haben, zögere nicht, dich uns über das Kontaktformular zu kontaktieren.

Stand: Juni 2024

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 
(1) Die Stiftung führt den Namen Hoffnungsträger Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leonberg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck der Stiftung

 
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von diakonischen, caritativen und sozialen Einrichtungen, Werken und Projekten, die auf der Grundlage des christlichen Glaubens aufbauen, im Rahmen der Förderung

  • der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • der Kriminalprävention;
  • der Hilfe für Opfer von Straftaten;
  • der Jugendhilfe;
  • des Wohlfahrtswesen;
  • der Erziehung und Bildung;
  • der christlichen Religion;
  • des bürgerschaftlichen Engagements von Einzelpersonen, Gruppen, Stiftungen und Unternehmen zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Dabei kann die Stiftung im In-und Ausland fördern und tätig werden.
Daneben kann die Stiftung auch Einrichtungen, Werke und Projekte mit folgenden Zwecken im In-und Ausland fördern oder Projekte durchführen, wenn sie im Zusammenhang mit der oben genannten Zielrichtung stehen:

  • die Wissenschaft und die Forschung;
  • das Gesundheitswesen und die Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser, die als Zweckbetrieb gelten, vor allem im Ausland;
  • die Altenhilfe;
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • der Denkmalschutz und die Denkmalpflege;
  • der Naturschutz und die Landschaftspflege, der Umweltschutz;
  • die Hilfe für religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte;
  • Die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung des Tierschutzes
  • die Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfeprojekte;
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  • die Förderung des Sports;

Zugleich kann die Stiftung kirchliche Zwecke des§ 54 Abgabenordnung (AO) und mildtätige Zwecke im Sinne des§ 53 AO verfolgen. Personen, die infolge ihres wirtschaftlichen, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, können unterstützt werden.
 
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen im In- und Ausland:

  • die Organisation und Durchführung von jedwelchen steuerbegünstigten Aktivitäten, Veranstaltungen, Veröffentlichungen etc. mittels denen die oben genannten Satzungszwecke verwirklicht werden können;
  • die Förderung von Prison Fellowship International und Mitgliedswerken von Prison Fellowship International und die Umsetzung der Vision und Mission von Prison Fellowship International sowie die Förderung anderer christlicher Werke im Bereich der Straffälligen- und Opferhilfe;
  • die Förderung von diakonischen, caritativen oder sozialen Einrichtungen, Werken und Projekten oder der Gemeinwesenarbeit, z.B. für Suchtkranke, sozial Benachteiligte und gesellschaftliche Randgruppen sowie im Bereich der Kriminalprävention.

Die vorstehenden Beispiele sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr auch andere Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu erreichen.

(3) Die Stiftung ist zugleich als Multiplikatorenstiftung gedacht. Durch die Aktivitäten der Stiftung sollen u.a. auch andere Stiftungen, Vereinigungen, Unternehmen, staatliche Stellen und Einzelpersonen angeregt werden, ebenfalls die Stiftungszwecke zu unterstützen und Projekte von christlichen Trägern zu fördern. So kann die Stiftung mit anderen Organisationen und staatlichen Stellen zusammenarbeiten. Dabei kann die Stiftung als projekttragender Kooperationspartner auch die Projekte identifizieren und die laufende Betreuung entsprechender Vorhaben übernehmen. Die Stiftung kann anderen Stiftungen oder Unternehmen anbieten, für sie passende Projekte auszuwählen und sicherzustellen, dass die Unterstützung für die jeweiligen Zwecke eingesetzt wird sowie ein Reporting für die Initiativen aufzubauen. Dabei ist es der Stiftung im Regelfall nicht wichtig, auf die eigene Unterstützung von Projekten hinzuweisen, sondern sie will auf das Engagement anderer Stiftungen sowie Spender aufmerksam machen und deren Einsatz hervorheben und somit ein solches Engagement fördern und unterstützen.

(4) Die Zweckverwirklichung kann auch durch Beratung, Vermittlung oder Vergabe von Darlehen erfolgen. Insbesondere können Stipendien oder Darlehen zur Ermöglichung einer Ausbildung oder eines Studiums v.a. für angehende Nachwuchskräfte für die in § 2 Abs. 1 der Satzung als vorrangig genannten Zwecke gegeben werden. Ferner können auch Kredite an Bedürftige aus den zu fördernden Personenkreisen gegeben werden, v. a. um den Aufbau eines Kleingewerbes zu ermöglichen. Die Kredite können auch über andere Organisationen vergeben werden.
 

§3 Gemeinnützigkeit

 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der 11 Abgabenordnung(§§ 51 ff. AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne des§ 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Daneben kann die Stiftung ihre gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecke auch ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. Sollte die Abgabenordnung in einer Weise geändert werden, dass der mit dieser Stiftung verfolgte Zweck nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt wird, so ist der Stiftungsrat ermächtigt, den Zweck insoweit zu modifizieren, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit weiterhin erfüllt werden.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
 

§4 Stiftungsvermögen

 
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf weitere Zustiftungen des Stifters und dritter natürlicher oder juristischer Personen sowie sonstiger Personenverbände (auch Personen­handelsgesellschaften) annehmen, wenn sie vom Zuwendenden ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens der Stiftung bestimmt und die Stiftung die Zuwendung durch Beschluss des Stiftungsvorstands annimmt. Die Stiftung ist dabei auch berechtigt, Zuwendungen von Anteilen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts, an GmbHs, an offenen Handelsgesellschaften oder Komplementäranteile als Zustiftungen in das Grundstockvermögen entgegenzunehmen, sofern sie das Vermögen der Stiftung erhöhen.

(4) Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann diese dem Grundstockvermögen zuführen.

(5) Investitionen von bis zu 30 Prozent des Grundstockvermögens entsprechend dem Stiftungszweck (mission related investment) sind zulässig, insofern sie vom Stiftungsrat genehmigt werden.

(6) Des Weiteren kann die Stiftung ein Verbrauchsvermögen, das zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise verwendet werden kann, aufbauen. Das Verbrauchsvermögen unterliegt nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung. Es ist in der Rechnungslegung separat auszuweisen. Zustiftungen können auf Wunsch des Zustifters in das Verbrauchsvermögen fließen, sofern die Stiftung die Zuwendung durch Beschluss des Stiftungsvorstands annimmt. Zustifter sind auf den Charakter des Verbrauchsvermögens hinzuweisen.

(7) Die näheren Einzelheiten der Verwaltung des Stiftungsvermögens werden in speziellen Anlagerichtlinien geregelt. Diese werden vom Stifter festgelegt. Bei Änderung wesentlicher Verhältnisse bzw. Rahmenbedingungen können sie vom Stiftungsrat geändert werden.

(8) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, vorausgesetzt die Zwecke weisen eine gewisse Kongruenz auf. Es sollen dabei auch Namen-und Themenfonds als Möglichkeiten der stifterischen Partizipation aufgebaut und über zweckgebundene Zustiftungen erhöht werden können. Auf Wunsch der Stifter/Zustifter können die besagten Beteiligungsmöglichkeiten ab einer angemessenen Dotationssumme sowohl mit einem Namen ausgestattet als auch für eine spezielle thematische Ausrichtung bzw. einzelne Projekte innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden.

 

§5 Stiftungsmittel

 
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Der Stiftungsvorstand darf im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Bildung von Rücklagen beschließen. Er ist berechtigt, freie Rücklagen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren darf der Stiftungsvorstand die Überschüsse der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zuführen.

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

(4) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Rechtsanspruch. Auch bei der Zuerkennung von Leistungen wird kein klagbarer Anspruch auf eine Leistung begründet. Leistungsansprüche entstehen ebenso nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

(5) Die Stiftung kann auch Darlehen aufnehmen, um Stiftungszwecke zu erfüllen, sofern dadurch das Stiftungsvermögen nicht sonderlich belastet wird.
 

§6 Stiftungsorgane

 
(1) Organe der Stiftung sind:

  • der Stiftungsvorstand;
  • der Stiftungsrat;
  • das Stiftungskuratorium (fakultativ) und
  • das Stifterforum (fakultativ).

(2) Der Stiftungsrat kann ein Stiftungskuratorium als zusätzliches Organ der Stiftung ernennen. Für diesen Fall finden die Regelungen der§§ 13 und 14 der Satzung Anwendung.

(3) Der Stiftungsrat kann ein Stifterforum als zusätzliches Organ der Stiftung bestellen. Für diesen Fall finden die Regelungen des § 15 der Satzung Anwendung.

(4) Das/die Mitglied/er des Stiftungsvorstands können eine für seine/ihre Tätigkeit angemessene Vergütung erhalten. Die anderen Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Der Stiftungsrat kann jedoch beschliessen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(5) Der Stiftungsrat kann abweichend von § 6 Abs. 4 der Satzung beschließen, dass den ehrenamtlichen Organmitgliedern für ihre Tätigkeit eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung bzw. eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dieser Beschluss wird mit einer¾ Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats getroffen. Die Vergütung ist so zu bemessen, dass der Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird und die Leistungskraft der Stiftung erhalten bleibt.

(6) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverstöße ist ihre Haftung ausgeschlossen.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

 
(1) Zu seinen Lebzeiten bestellt der Stifter, sofern er einem Stiftungsorgan angehört, den Stiftungsvorstand. Danach werden die weiteren Stiftungsvorstände vom Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsrat kann dabei einen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands benennen. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und maximal drei ehren- oder hauptamtlichen Mitgliedern.

(2) Das/die nach § 7 Abs. 1 der Satzung bestellte/n Stiftungsvorstandsmitglied/er wird/werden für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ernannt. Der Stiftungsvorstand kann mehrmalig wiederernannt werden. Vor Ende seiner Amtszeit ist durch den Stiftungsrat ein geeigneter neuer Stiftungsvorstand auszuwählen und im Anschluss daran zu ernennen.

(3) Der Stiftungsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Der nach§ 7 Abs. 2 der Satzung zu ernennende Stiftungsvorstand ist mit Mitgliedern zu besetzen, die in der Präambel und die im § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung genannten vorrangigen Zwecke und das apostolische Glaubensbekenntnis aus voller Überzeugung mittragen und den Stifterwillen umsetzen wollen.

(5) Dem Stiftungsvorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung mit mehreren Geschäftsführern zugeordnet werden. Der Stiftungsrat legt die Geschäftsbereiche fest. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Der Stiftungsvorstand ernennt und entlässt die Geschäftsführung und regelt ihre Rechte und Pflichten in einer Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Geschäftsführung üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Stiftungsvorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Geschäftsführer können die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB haben.
 

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

 
(1) Der Stiftungsvorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese, außer in den Fällen des § 11 Abs. 4 der Satzung, gerichtlich und außergerichtlich. Falls ausschließlich ein Stiftungsvor-standsmitglied bestellt wird, so ist dieses einzelvertretungsberechtigt. Sollten mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellt sein, so können jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands gemeinsam die Stiftung vertreten. Abweichend hiervon ist der Stifter – solange er dem Stiftungsvorstand angehört – berechtigt, die Stiftung allein zu vertreten.

Der Stiftungsrat kann jedem Mitglied des Stiftungsvorstands durch Beschluss Einzelvertretungsberechtigung erteilen.

(2) Alle Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung entscheidet der Stiftungsvorstand eigenverantwortlich. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, wie z.B. die Aufnahme von Darlehen oder die Veräußerungen von Immobilien aus dem Grundstockvermögen der Stiftung, darf der Stiftungsvorstand nur aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrats vornehmen. Der Stiftungsrat kann hierzu einen Katalog der zustimmungsbedürftigen Maßnahmen erlassen.

(3) Der Stiftungsvorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze und einer Geschäftsordnung zu führen. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Erstellung der Einnahmen- und Überschussrechnung bzw. des Jahresabschlusses;
  • die Erstellung eines vom Stiftungsrat zu genehmigenden Vermögensverwaltungskonzeptes;
  • die Vorbereitung der Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel sowie die Durchführung aller weiterer Aktivitäten der Stiftung;
  • die Wahrnehmung und Abwicklung der stiftungs- und steuerrechtlichen Angelegen- heiten mit den Behörden.

(4) Der Stiftungsvorstand hat den Stiftungsrat zeitnah zu informieren, wenn sich
wesentliche Prämissen der strategischen Planung ändern oder ein deutliches Verfehlen der operativen Ziele absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats unverzüglich eine Stiftungsratssitzung einberufen werden.
 

§9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

 
(1) Der nach § 7 der Satzung zu bestimmende Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands den Ausschlag.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch Telekommunikationsmittel erfolgen, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstands dem zustimmen. Sowohl für die Einberufung als auch für das Umlaufverfahren ist die Textform erforderlich. Abweichendes soll in der Geschäftsordnung geregelt werden.
 

§10 Stiftungsrat

 
(1) Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter berufen. Zu Lebzeiten kann der Stifter, sofern er Mitglied eines Stiftungsorgans ist, Mitglieder des Stiftungsrats bestellen. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und bis zu zehn Stiftungsratsmitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrats können, mit Ausnahme des Stifters, nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(2) Die nach § 1 O Abs. 1 der Satzung bestellten Stiftungsratsmitglieder werden grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ernannt. Einmalige oder mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Vor Ende der jeweiligen Amtszeit ist durch den Stiftungsrat ein geeigneter neuer Stiftungsrat auszusuchen und im Anschluss daran zu ernennen. Der nach § 10 Abs. 2 S. 3 der Satzung zu ernennende Stiftungsrat ist mit Mitgliedern zu besetzen, die die in der Präambel und die im § 2 Abs. 1 der Satzung genannten vorrangigen Zwecke und das apostolische Glaubensbekenntnis aus voller Überzeugung mittragen und den Stifterwillen umsetzen wollen.

(3) Der Stiftungsrat kann die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats ändern und ggf. weitere Stiftungsratsmitglieder aufnehmen. Einzelne Stiftungsratsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierfür ist ein Beschluss des Stiftungsrats mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Als wichtiger Grund kommt insbesondere in Betracht

  • ein schwerer Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung,
  • eine schwere Schädigung des Ansehens der Stiftung oder
  • die im § 10 Abs. 2 S. 4 der Satzung genannten persönlichen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.

(4) Die nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Satzung bestimmten Mitglieder des Stiftungsrats können sich in ihrer Tätigkeit als Stiftungsrat von anderen Mitgliedern des Stiftungsrats vertreten lassen. Der Vertreter hat sich dabei durch schriftliche Vollmacht des Vertretenen zu legitimieren.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der den Stiftungsrat vertritt. Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser der Vorsitzende bzw. kann dieser den Vorsitzenden benennen

 
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats
 
(1) Der Stiftungsrat legt im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand die Richtlinien der Arbeit der Stiftung fest. Er überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt wird. Im Einzelfall kann der Stiftungsrat dem Stiftungsvorstand Weisungen erteilen.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:

  • die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, des Stiftungskuratoriums und die Ernennung der Mitglieder des Stifterforums;
  • der Beschluss über die Verwendung der Stiftungsmittel. So lange der Stifter in einem Gremium der Stiftung vertreten ist, kann der Stifter über die Verwendung der Stiftungsmittel bestimmen. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt;
  • eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand und gegebenenfalls für das Stiftungskuratorium und das Stifterforum zu erlassen;
  • die Genehmigung des vom Stiftungsvorstand vorgelegten Vermögens­erhaltungskonzeptes;
  • die Feststellung der Einnahmen- und Überschussrechnung bzw. des Jahres­abschlusses; der Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere die Bildung von Rücklagen;
  • die Entlastung des Stiftungsvorstands;
  • ggfs. die Auswahl des vom Stiftungsvorstand zu beauftragenden Abschlussprüfers.

(3) Der Stiftungsrat repräsentiert – ebenso wie der Stiftungsvorstand – die Stiftung in der Öffentlichkeit.

(4) Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung bei Abschluss, Änderung(en), Kündigung und Aufhebung (aus sonstigen Gründen) von Verträgen mit Organmitgliedern. Der Stiftungsrat handelt durch seinen Vorsitzenden.
 

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats

 
(1) Der nach § 10 der Satzung zu bestimmende Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungskuratoriums ist jeweils eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Für die Beschlussfassung gilt§ 9 Abs. 3 der Satzung entsprechend. Näheres kann durch die Geschäftsordnung des Stiftungsrats geregelt werden.
 

§ 13 Stiftungskuratorium

 
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss des Stiftungsrats mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das jeweilige Stiftungskuratorium und einzelne Mitglieder des Stiftungskuratoriums können jederzeit vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. Ein Nachfolgekuratorium ist nicht zwingend zu ernennen.

(2) Bei den nach § 13 Abs. 1 der Satzung zu ernennenden Stiftungskuratoriums­mitgliedern soll es sich um Personen handeln, von denen erwartet werden kann, dass sie aufgrund ihrer Stellung in der Öffentlichkeit oder ihrer Fachkenntnisse zur Verwirklichung des Stiftungszwecks in erheblichem Umfang beitragen. Zudem können Zustifter im Sinne von § 4 Abs. 8 der Satzung als Stiftungskuratoriumsmitglieder aufgenommen werden.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrats ist gleichzeitig auch Vorsitzender des Stiftungskuratoriums. Er kann sich auch von einem Mitglied des Stiftungsvorstands vertreten lassen. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums können, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Stiftungsrates bzw. seines Vertreters, nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates oder Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
 

§ 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

 
Das Stiftungskuratorium berät den Stiftungsvorstand sowie den Stiftungsrat. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
 

§ 15 Stifterforum

 
(1) Das Stifterforum besteht aus Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss des Stiftungsrats mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich . Das Stifterforum besteht aus Zustiftern, d.h.

  • aus Personen, die einen Mindestbetrag, der in der Geschäftsordnung geregelt ist, in das Grundstock- oder Verbrauchsvermögen der Hoffnungsträger Stiftung zugestiftet haben, und
  • aus Personen, die eine nicht rechtsfähige Stiftung mit einem in der Geschäftsordnung zu regelnden Mindestbetrag in einem Treuhandverhältnis mit der Stiftung errichtet haben.
  • Die Zugehörigkeit zum Stifterforum besteht auf Lebenszeit bzw. bis zur Beendigung des Treuhandverhältnisses. Sie ist weder übertragbar noch geht sie beim Tode der Stifter/Zustifter automatisch auf deren Erben über.

(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich anzeigen. Für die Dauer der Zugehörigkeit gilt § 15 Abs. 1 der Satzung sinngemäß. Ferner führt das Ausscheiden aus der juristischen Person, in deren stifterischen Betätigung sich der Sitz im Stifterforum begründet, automatisch zu einem Aussscheiden aus dem Stifterforum.

(3) Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
 

§ 16 Anpassung der Stiftung an sich ändernde Verhältnisse

 
(1) Beschlüsse des Stiftungsrats über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Die zweckändernden Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen. Zu Lebzeiten kann der Stifter, sofern er Mitglied in einem Stiftungsorgan ist und die Voraussetzungen des§ 16 Abs. 1 S.1 der Satzung vorliegen, die Stiftungszwecke ändern.

(2) Ausgenommen von den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S.1 der Satzung sind Ergänzungen des Stiftungszwecks, die mit dem ursprünglichen Zweck verwandt sind und dem ursprünglichen Stifterwillen entsprechen, sowie die Zusammenlegung mit Stiftungen, wenn die Stiftungen ähnliche Ziele und Anliegen verfolgen, der ursprüngliche Wille des Stifters berücksichtigt wird, und die Zusammenlegung die Stiftungsarbeit bei den Betroffenen spürbar intensiviert. Unter diesen Prämissen kann der Stiftungsrat unabhängig von der Erfüllung des Stiftungszwecks Zweckänderungen und Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen einstimmig beschliessen.

(3) Der Stiftungsrat kann zudem mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder Beschlüsse über sonstige Änderungen der Satzung treffen.

(4) Sämtliche Beschlüsse nach§ 16 Abs. 1, 2 und 3 der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck, die Auflösung, die Aufhebung der den Vermögensanfall betreffen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(5) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein und auf dem Gebiet zu liegen, das den ursprünglichen im § 2 Abs. 1 der Satzung als vorrangig genannten Stiftungszwecken möglichst nahe kommt.
 

§ 17 Vermögensanfall

 
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den Seehaus e.V. in Leonberg und gegebenenfalls an mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 geregelten der Satzung als vorrangig genannten steuerbegünstigten Stiftungszwecke zu verwenden haben. Dabei sollen die Körperschaften auch insbesondere die Arbeit von Prison Fellowship International und deren Mitgliedsorganisationen fördern.
 

§ 18 Stiftungsaufsicht

 
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.
 

§ 19 Salvatorische Klausel

 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Anerkennung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirk­samkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Stifter mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
 

§ 20 Inkrafttreten

 
Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Kraft.
Die Satzung wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart am 22. Mai 2013 genehmigt.
Die Änderungen der§ 7 Abs. 1 und§ 11 Abs 2,2 wurden vom Regierungspräsidium am 4. Februar 2015 genehmigt.
Die Änderungen in § 7 Abs. 5 wurden vom Regierungspräsidium am 09.11.2015 genehmigt Die Streichung des§ 7 Abs. 5 wurde vom Regierungspräsidium am 07.05.2018 genehmigt. Die Änderung des § 10 Anzahl der Stiftungsratsmitglieder wurde vom Regierungspräsidium im Januar 2019 genehmigt.
Die Streichung des§ 11 Abs.4 Satz 3 wurde vom Regierungspräsidium am 18.12.2020 genehmigt.
Die Streichung des § 2 Abs.1 letzer Satz und die Änderung des § 2 Abs.1 vorletzer Absatz wurde vom Regierungspräsidium am 06.12.2021 genehmigt.
Die Änderung des § 2 wurde vom Regierungspräsidium im Juni 2023 genehmigt.
Die Änderung des § 7 (Hinzufügen eines neuen Absatz 5) wurde vom Regierungspräsidium im Juni 2024 genehmigt.

Genehmigungsvermerk:
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat durch Verfügung von heute gern. § 85a des bür­gerlichen Gesetzbuches die Änderung der Stiftungssatzung genehmigt. Es gilt somit die vorstehende Satzung in der Fassung vom 15.05.2024

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